Zum 1. Januar 2025 steigen das Pflegegeld und die ambulanten Sachleistungen

Mit dem Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz (PUEG) sind neue Leistungsverbesserungen für Pflegebedürftige und Angehörige auf den Weg gebracht worden. Die beschlossene Pflegereform verlangt den Menschen jedoch höhere Beiträge zur Pflegeversicherung ab.

Zum 1. Januar 2025 steigen alle Leistungen der Pflegeversicherung im häuslichen sowie im teil- und vollstationären Bereich in Höhe von 4,5 Prozent an. Das Pflegegeld und die ambulanten Sachleistungen steigen wie folgt an: Bei Pflegegrad 1: 0 Euro (bisher 0 Euro), Pflegegrad 2: 347 Euro (bisher 332 Euro), Pflegegrad 3: 599 Euro (bisher 573 Euro), Pflegegrad 4: 800 Euro (bisher 765 Euro) und Pflegegrad 5: 990 Euro (bisher 947 Euro).

Zum 1. Juli 2025 werden die Leistungen für Verhinderungspflege und für Kurzzeitpflege in einem gemeinsamen Jahresbetrag für Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege zusammengeführt. Der pflegebedürftigen Person steht künftig ein Gesamtbetrag von bis zu 3.539 Euro zur Verfügung. Die Anspruchsberechtigten können das Geld nach ihrer Wahl flexibel für beide Leistungsarten einsetzen. Dies gilt auch für die stundenweise Inanspruchnahme einer Ersatzpflegeperson zu Hause (bis zu 8 Stunden pro Tag), wenn die Pflegeperson verhindert ist. Die bisherige sechsmonatige Vorpflegezeit vor erstmaliger Inanspruchnahme der Verhinderungspflege wird abgeschafft. Künftig können die Leistungen unmittelbar ab Feststellung von mindestens Pflegegrad 2 genutzt werden.

Zum 1. Januar 2028 ist eine weitere Erhöhung der Geld- und Sachleistungen geplant, die sich an dem Anstieg der Kerninflationsrate in den drei vorausgegangenen Kalenderjahren orientiert.

 

Brigitte Sdun